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   BGH, 26.05.1954 - 4 StR 34/54   

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https://dejure.org/1954,4686
BGH, 26.05.1954 - 4 StR 34/54 (https://dejure.org/1954,4686)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1954 - 4 StR 34/54 (https://dejure.org/1954,4686)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1954 - 4 StR 34/54 (https://dejure.org/1954,4686)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 22.12.1938 - 3 D 948/38

    1. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt eignet sich nur für Täter,

    Auszug aus BGH, 26.05.1954 - 4 StR 34/54
    Die Unsicherheit des Erfolges schließt die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht aus; andererseits wäre sie im Rahmen des § 42 c StGB nicht auszusprechen, wenn etwa der Angeklagte der Trunksucht schon unheilbar verfallen wäre (RGSt 73, 44).
  • BGH, 04.12.1952 - 3 StR 671/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1954 - 4 StR 34/54
    Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 3, 339 ff geht von der Trennbarkeit der Frage der Unterbringung von der Schuld- und Straffrage aus.
  • BGH, 30.04.1963 - 1 StR 78/63

    Rechtsmittel

    Die bloße Ungewisse Möglichkeit, daß der Angeklagte nach der Strafverbüßung nicht mehr gefährlich ist, würde allerdings die Anordnung der Unterbringung nicht ausschließen (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1954 - 4 StR 34/54 - und vom 25. August 1959 - 4 StR 277/59 -).
  • BGH, 01.07.1954 - 4 StR 189/54

    Rechtsmittel

    Auch schließt die Unsicherheit des Erfolges einer Maßregel der Sicherung und Besserung deren Anordnung noch nicht aus (BGH 4 StR 34/54 v. 26. Mai 1954).
  • BGH, 25.08.1959 - 4 StR 277/59

    Rechtsmittel

    Die bloße, Ungewisse Möglichkeit, daß der Angeklagte nach Strafverbüßung nicht mehr gefährlich ist, schließt die Anordnung der Unterbringung nicht aus ( BGH 4 StR 34/54 vom 26. Mai 1954, S. 3).
  • BGH, 09.08.1956 - 1 StR 258/56

    Rechtsmittel

    Das Landgericht hat in den Urteilsgründen eindeutig und ohne Rechtsirrtum (vgl BGH 4 StR 34/54 vom 26. Mai 1954) zum Ausdruck gebracht, daß neben dieser Sicherungsmaßnahme die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erforderlich erscheint (§§ 42 c und n StGB).
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